Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
am 12.05.2017 hat der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie zugestimmt.
Rückwirkend zum 01.01.2017 hebt der Gesetzgeber den Betrag für Kleinbetragsrechnungen von 150,00 € auf 250,00 €.
Dieser Grenzwert richtet sich nicht nach dem Nettobetrag, sondern nach dem Bruttobetrag. Wichtig ist auch, auf fehlerfreie Kleinbetragsrechnungen zu achten; eine Korrektur ist aufwendig.
Pflichtangaben einer Rechnung bis zu einem Betrag von 250,00 € brutto:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
- Ausstellungsdatum
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände
- Summe von Entgelt und Steuerbetrag (Bruttobetrag)
- Steuersatz (Prozentsatz)
Zu beachten ist, dass der Betrag von 250,00 € nicht überschritten werden darf, auch nicht durch private Einkäufe.
Kaufen Sie Reinigungsmittel und Bürobedarf für 245,00 € ein und gleichzeitig eine Hundeleine für 15,00 €, dann wird auf der Rechnung ein Bruttobetrag von 260,00 € ausgewiesen.
Auch wenn alle Pflichtangaben richtig auf dem Beleg ausgewiesen sind, verliert man den Vorsteuerabzug. Es besteht auch weiterhin die Gefahr, dass nicht notwendige Angaben in Kleinbetragsrechnungen nicht den Bestimmungen des § 33 UStDV entsprechen und dadurch der Vorsteuerabzug versagt wird.
Für Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlicher Empfehlung
Ihre Pro Via Steuer GmbH
Frank Mall